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   BFH, 22.03.1979 - V R 127/70   

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https://dejure.org/1979,1464
BFH, 22.03.1979 - V R 127/70 (https://dejure.org/1979,1464)
BFH, Entscheidung vom 22.03.1979 - V R 127/70 (https://dejure.org/1979,1464)
BFH, Entscheidung vom 22. März 1979 - V R 127/70 (https://dejure.org/1979,1464)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    GEMA - Schallplattenhersteller - Nutzungsrecht - Duldung fremder Rechtsausübung - Leistungsort

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStDB (1951) § 7

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 128, 95
  • BStBl II 1979, 594
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.03.1966 - V 7/63
    Auszug aus BFH, 22.03.1979 - V R 127/70
    Im Einspruchsverfahren änderte das Finanzamt seine Rechtsauffassung und ging nunmehr unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. März 1966 V 7/63 (BFHE 85, 257, BStBl III 1966, 302) davon aus, mit der Überlassung der Nutzungsrechte an Werken der Tonkunst durch die GEMA seien Duldungsleistungen im Inland (Schallplattenherstellung) und Duldungsleistungen im Ausland (Vertrieb) bewirkt worden; diese Leistungen stünden gleichwertig nebeneinander, so daß eine Aufteilung der GEMA-Gebühren im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt sei.

    Mit Abschluß derartiger Verwertungsverträge wird die GEMA nach der im zivilrechtlichen Schrifttum vertretenen Auffassung für ihre Mitglieder und sonstigen Wahrnehmungsberechtigten (Komponisten, Textdichter, Bearbeiter und Musikverleger) treuhänderisch tätig (so Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl., § 84, S. 373 f.; Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 230 f.; Coing, Die Treuhand kraft privaten Rechtsgeschäfts, S. 83 f.; ebenso Urteil vom 10. März 1966 V 7/63, BFHE 85, 257, BStBl III 1966, 302; differenzierend Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 3. Aufl., § 6 WahrnG Bem. 6, die einen urheberrechtlichen Nutzungsvertrag eigener Art annehmen, welcher Elemente des Auftrages, insbesondere bezüglich der treuhänderischen Rechtsübertragung, sowie des Gesellschafts-, des Dienst- und des Geschäftsbesorgungsvertrages enthalte).

    Mit jedem Fall der Auswertung ist eine einheitliche Duldungsleistung der GEMA (Duldung fremder Rechtsausübung) verbunden (so im Ergebnis zutreffend Urteil vom 17. Juli 1969 V 93/65, BFHE 96, 433, BStBl II 1969, 693, unter Aufgabe entgegenstehender Ausführungen im Urteil vom 10. März 1966 V 7/63, BFHE 87, 257, BStBl III 1966, 302), da das jeweilige Urheberrecht für eine bestimmte Zeit mit der ungestörten wirtschaftlichen Nutzung der Klägerin belastet war, welche die GEMA (mithin auch der Urheber) im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen hinnehmen mußte.

  • BFH, 17.07.1969 - V 93/65

    Ausländischer Unternehmer - Verwertung von Patentrechten - Inländische

    Auszug aus BFH, 22.03.1979 - V R 127/70
    Das Finanzgericht hat der Klage mit dem Begehren, das Finanzamt zu verpflichten, die Vergütung in Höhe weiterer 12 750 DM zu gewähren, unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 1969 V 93/65 (BFHE 96, 434, BStBl II 1969, 693) stattgegeben und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die von der GEMA erbrachten sonstigen Leistungen könnten nicht in solche der Duldung von Vervielfältigung und der Duldung der Verbreitung aufgespalten werden.

    Unter Berufung auf das bereits vom Finanzgericht erwähnte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 1969 V 93/65 kehrt er zu seiner ursprünglichen Auffassung zurück, die GEMA habe einheitliche Duldungsleistungen erbracht.

    Mit jedem Fall der Auswertung ist eine einheitliche Duldungsleistung der GEMA (Duldung fremder Rechtsausübung) verbunden (so im Ergebnis zutreffend Urteil vom 17. Juli 1969 V 93/65, BFHE 96, 433, BStBl II 1969, 693, unter Aufgabe entgegenstehender Ausführungen im Urteil vom 10. März 1966 V 7/63, BFHE 87, 257, BStBl III 1966, 302), da das jeweilige Urheberrecht für eine bestimmte Zeit mit der ungestörten wirtschaftlichen Nutzung der Klägerin belastet war, welche die GEMA (mithin auch der Urheber) im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen hinnehmen mußte.

  • BFH, 20.04.1988 - X R 4/80

    Bestellung eines Erbbaurechts ist umsatzsteuerrechtlich eine Dauerleistung

    Einheitliche Leistungsvorgänge sind solche, die so ineinander greifen, daß sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem ganzen zurücktreten (vgl. BFH-Urteil vom 22. März 1979 V R 127/70, BFHE 128, 95, BStBl II 1979, 594; Mößlang in Sölch/Ringleb/List, a.a.O., § 1 Anm. 14; Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Koch, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, 5. Aufl., § 1 Anm. 85 f.; Söhn, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1975, 164, 167).
  • BFH, 29.04.1987 - X R 31/80

    Keine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1967 (§ 12 Abs. 2

    d) Dem speziellen Sprachgebrauch des Urheberrechts entspricht der typische Inhalt des Berechtigungs- oder Wahrnehmungsvertrages", durch den in der Person der GEMA eigene Rechtszuständigkeiten begründet werden (vgl. zu letzterem BFH-Urteil vom 22. März 1979 V R 127/70, BFHE 128, 95, 100 f., BStBl II 1979, 594).
  • BFH, 22.03.1979 - V R 128/70

    Ort der Leistung bei Duldung fremder Rechtsausübung durch Künstler

    Ergänzend nimmt der Senat auf die Ausführungen in Abschnitt 4 der Gründe seines Urteils V R 127/70 vom heutigen Tag (BStBl II 1979, 594) Bezug.
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